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Geburten

Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes!
Wenn Sie sich vorab informieren, drücken wir Ihnen die Daumen!

Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Gemeindegebiet das Kind geboren ist, d.h. in Eichenzell werden nur Geburten der Kinder beurkundet, die auch in Eichenzell geboren wurden, unabhängig vom Wohnort der Eltern des Kindes.

Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Geburtsanzeige
    der Hebamme oder des Haus- oder Notarztes
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Personenstandsurkunden
    entsprechend dem Personenstand der Mutter ist die Vorlage unterschiedlicher Urkunden  notwendig. Einzelheiten finden Sie unter "Informationen rund um die Beurkundung von Geburten.
  • gegebenenfalls Nachweis über bereits beurkundete Vaterschaftsanerkennung
    bei unverheirateten Müttern
  • gegebenenfalls Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge
    bei unverheirateten Müttern

Informationen rund um die Beurkundung von Geburten

Grundlage für die Geburtsbeurkundung eines Kindes ist die Geburtsanzeige. Hier wird verbindlich angegeben, wo und wann das Kind geboren wurde. In der Geburtsanzeige werden die für die Beurkundung erforderlichen Angaben über die Eltern des Kindes erfasst. Insbesondere haben die Eltern hier die Gelegenheit, den Namen und die Vornamen ihres Kindes einzutragen.

Handelt es sich um eine Hausgeburt, so wird der medizinische Teil der Geburtsanzeige von der Hebamme ausgefüllt, die bei der Geburt behilflich war. Sollte eine Hebamme nicht mitgewirkt haben, so kann - zum Beispiel bei einer Notgeburt - auch ein gerufener Haus- oder Notarzt die Geburtsanzeige ausstellen.

Entsprechend dem Personenstand der Mutter ist die Vorlage unterschiedlicher Urkunden notwendig:

  • Verheiratete Mutter
    Familienstammbuch oder Ablichtung aus dem Eheregister und die Geburtsurkunden beider Eltern. Bei Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung, die Geburtsurkunden der Eltern gegebenenfalls mit deutscher Übersetzung und gegebenenfalls eine Kopie des Nationalpasses.
  • Ledige Mutter
    die eigene Geburtsurkunde.
  • Geschiedene Mutter
    die eigene Geburtsurkunde und eine beglaubigte Ablichtung des Eheregisters mit Auflösungsvermerk. Bei Heirat im Ausland die Heiratsurkunde mit deutscher Übersetzung sowie rechtskräftiges Scheidungsurteil und gegebenenfalls die Anerkennung der ausländischen Scheidung für den deutschen Rechtsbereich.
  • Verwitwete Mutter
    die eigene Geburtsurkunde, beglaubigte Ablichtung des Eheregisters mit Vermerk über den Tod des Ehemannes oder Familienstammbuch und Sterbeurkunde.

Informationen für unverheiratete Mütter

Soll der Vater direkt bei der Beurkundung der Geburt in die Geburtsurkunde eingetragen werden und ist die Anerkennung nicht vor der Geburt erfolgt, so kommen Sie bitte gemeinsam zum Standesamt. Bringen Sie bitte Ihre Ausweise und Ihre Geburtsurkunden mit.

  • Vorsprache
    Bei einer Geburt zu Hause, ist die persönliche Vorsprache des Vaters oder der Mutter erforderlich.
  • Gebühren
    Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei.

Für gesetzliche Zwecke, wie Taufe, Kindergeld, Krankenkasse oder Elterngeld werden gebührenfreie Urkunden ausgestellt.
Gebühren entstehen nur, wenn zusätzliche Urkunden bestellt werden.

Dabei kostet die erste Urkunde 12,00 €, jede weitere 6,00 €.


Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaft kann anerkannt werden

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter,
  • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist.

Wo kann die Vaterschaft anerkannt werden?

  • bei jedem Standesamt,
  • bei jedem Jugendamt
  • bei allen Amtsgerichten oder Notaren.

Wie wird die Vaterschaft anerkannt?

  • persönlich durch den Vater,
  • mit persönlicher Zustimmung durch die Mutter und eventuell
  • weiterer persönlicher Zustimmungen Dritter

Zu welchem Zeitpunkt kann die Vaterschaft anerkannt werden?

  • die Anerkennung ist vor der Geburt möglich,
  • die Anerkennung ist auch nach der Geburt möglich.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

  • Geburtsurkunde des Anerkennenden, bei ausländischen Urkunden zusätzlich eine deutsche Übersetzung,
  • gültiger Personalausweis / Reisepass des Anerkennenden,
  • gültiger Personalausweis / Reisepass der Kindesmutter, wenn sie zur erforderlichen Zustimmung gleichzeitig anwesend ist, ansonsten
  • die bereits vorliegende Zustimmung der Kindesmutter,
  • gültiger Personalausweis / Reisepass Dritter, wenn sie ebenfalls zustimmen müssen und anwesend sind.

Sind Gebühren zu zahlen?

  • Vaterschaftsanerkennungen beim Standesamt oder beim Jugendamt sind gebührenfrei

Gibt es Fristen und Termine?

  • Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen sind grundsätzlich an keine Fristen und Termine gebunden. Sie können jederzeit abgegeben werden.
  • Ausnahme: Zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist muss die Vaterschaft innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung anerkannt sein. Ist diese Frist verstrichen kann die gesetzlich vermutete Ehelichkeit des Kindes nur noch gerichtlich angefochten werden

Wann wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam?

  • zum Kind einer nicht verheirateten Mutter: nach erklärter Vaterschaftsanerkennung und persönlicher Zustimmung der Kindesmutter bei den Behörden wo die Vaterschaft anerkannt werden kann,
  • zum Kind einer verheirateten Mutter, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren worden ist: nach erklärter Vaterschaftsanerkennung und persönlicher Zustimmung der Kindesmutter und persönlicher Zustimmung des „Noch-Ehemannes' bzw. des geschiedenen Ehegatten bei den Behörden wo die Vaterschaft anerkannt werden kann und nach Vorlage eines rechtskräftigen Scheidungsurteils,
  • bei minderjähriger Kindesmutter oder minderjährigem Vater nach Entgegennahme der erforderlichen weiteren Zustimmungen,
  • eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist nicht möglich

Welche Folgen ergeben sich aus der Vaterschaftsanerkennung?

  • Die wirksame Vaterschaftsanerkennung schafft verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen.
  • Unberührt bleibt durch sie die gesetzliche Vertretung und der Familienname des Kindes. Doch nach einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung können hierzu entsprechende Erklärungen abgegeben werden, z.B. das gemeinsame Sorgerecht kann beim Jugendamt erwirkt werden oder namensrechtliche Erklärungen können beim Standesamt abgegeben werden.