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Straßensperrungen

Auflagen zur Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO

 

Mit den Arbeiten im Straßenraum auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen darf erst begonnen werden, wenn Hessen Mobil, Straßen- und Verkehrsmanagement Fulda, Schillerstraße 8, 36041 Fulda (Tel.: 0661 6005-0) oder Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, a) Straßenmeisterei  Neuhof, Elbestraße 1, 36119 Neuhof (Tel.: 06655 9644-0) oder b) Straßenmeisterei Gersfeld, Schachener Str. 10, 36129 Gersfeld (Tel: 06654 96000) die Verlegung der geplanten Kanal-, Wasser- oder Kabelleitung durch einen "Gestattungsvertrag" oder eine "Aufbruchgenehmigung" genehmigt hat und der Abschluss dieses Vertrages / Genehmigung von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straßenarbeiten durchgeführt werden, bestätigt wurde.

 

Die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind entsprechend dem genehmigten Regelplan/Beschilderungsplan anzubringen bzw. aufzustellen. Es dürfen nur zugelassene Absperr- und Beschilderungsmaterialien verwendet werden.

Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen erst unmittelbar vor Beginn der Bauarbeiten aufgestellt werden. Wo dies nicht möglich ist, sind die Verkehrszeichen bis zum Beginn der Bauarbeiten zu verdecken. Eine Abnahme der Beschilderung ist zu beantragen.

Der Bauunternehmer ist verpflichtet, die Anordnung und den genehmigten Beschilderungsplan auf der Baustelle bereitzuhalten.

Vorübergehend außer Kraft gesetzte Verkehrszeichen und Ziele auf Vorwegweisern sind abzudecken, auszukreuzen (hierzu sind mobile Auskreuzvorrichtungen zu verwenden – der Einsatz von Klebebändern ist nicht zulässig) oder zu entfernen. Für die Verkehrsteilnehmer dürfen keine Zweifel über die Gültigkeit der Zeichen entstehen.

Die Arbeitsstelle ist so auszuschildern, dass der Verkehrsteilnehmer die Führung des Verkehrs rasch und zweifelsfrei erkennen kann. Unnötige Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind zu vermeiden.

Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen müssen den Bestimmungen der StVO und der VwV-StVO entsprechen. Sie müssen sich in einem einwandfreien Zustand befinden, stets gut zu erkennen und ordnungsgemäß befestigt und standfest aufgestellt sein.

Die Verkehrszeichen müssen rückstrahlen oder von innen oder außen beleuchtet sein; sie müssen den RAL-Güteschutzbestimmungen genügen.

Sind Lichtzeichen im Beschilderungs- oder Umleitungsplan angeordnet, so sollen sie sowohl mit der Hand als auch automatisch betrieben werden können. Sie müssen signaltechnisch steuerbar sein.

Die Beschilderung ist dem jeweiligen Fortschritt der Baustelle anzupassen.

Befinden sich neben Verkehrsflächen, die von Fußgängern benutzt werden, tieferliegende Baugruben u.ä., so sind diese Straßenteile ausreichend abzusperren (Absturzsicherungen / Bauzaun usw.), um ein Abstürzen der Fußgänger zu verhindern.

Können Fußgänger auf Gehwegen oder Gehstreifen durch herabfallende Gegenstände (z.B. Baustoffe, Mörtel, Werkzeuge, Geräte) gefährdet werden, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen (z.B. Schutzdächer, Schutzwände).

 

Verkehrsbeschränkungen sind sofort nach Abschluss der Bauarbeiten aufzuheben. Verkehrszeichen, die Verkehrsbeschränkungen enthalten, sind, wenn an der Baustelle nicht gearbeitet wird, insbesondere am Wochenende, an Feiertagen und abends nach Arbeitsschluss, bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten zu verdecken, sofern nicht aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs die Verkehrsbeschränkung während dieser Zeit aufrechterhalten werden muss. Die Verdeckung hat so zu erfolgen, dass auch bei allen Lichtverhältnissen keine Missverständnisse bei den Verkehrsteilnehmern über die Gültigkeit entstehen können.

In der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung muss der/die Verkehrssicherungspflichtige namentlich mit Telefonnummer benannt sein, unter der er/sie Tag und Nacht erreichbar ist. Der/die Verantwortliche für die Verkehrssicherung muss gemäß ZTV-SA Abs. 4.2 (8 und 9) qualifiziert bzw. geeignet sein.

Der in der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung benannte Verantwortliche oder dessen Beauftragter muss bei Arbeitsstellen von längerer Dauer die Warnleuchten, Verkehrszeichen, Markierungen, Leitelemente etc. mindestens zweimal täglich (bei Tagesanbruch und nach Eintritt der Dunkelheit) kontrollieren.

An arbeitsfreien Tagen sind die Verkehrssicherungseinrichtungen mindestens einmal täglich, nach einem Unwetter oder Sturm unverzüglich zu kontrollieren. Der Zeitpunkt der Kontrolle ist aufzuzeichnen (weitere Informationen siehe „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen (ZTV-SA 97)“; Ziffer 7).

Die Straßenaufbruchstellen sind unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten zu beseitigen. Den Anordnungen des Straßenmeisters ist hierbei Folge zu leisten. Spätestens innerhalb von drei Tagen nach Beendigung der Bauarbeiten ist die Straße wieder in einem verkehrssicheren Zustand herzustellen.

Sollten im beanspruchten Verkehrsraum Störungen an den Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Kanal) auftreten, ist die betroffene Fläche unverzüglich zur Durchführung der notwendigen Reparaturarbeiten vom Bauunternehmer auf eigene Kosten zu räumen.

 

 

Die Absicherung der Arbeitsstelle muss nach RSA erfolgen. Hierbei wird besonders auf RSA Teil A Nr. 7 bis Nr. 9 hingewiesen, Ausstattung Fahrzeuge (rot-weiße Markierung u.a.), Geräte und Personal (orange Kleidung) etc.

 

Dies dient Ihrer eigenen Sicherheit

 


Ansprechpartner/innen:

Bianca Goldman

Telefon: 06659 / 979-84

E-Mail senden

Thomas Gernhardt

Leiter Ordnungsamt

Telefon: 06659 / 979-87

E-Mail senden