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14.08.2026

Feststellung des Beginns des Trinkwassernotstands im Gemeindegebiet der Gemeinde Eichenzell mit Ausnahme des Weilers Melters

Gemeinde Eichenzell
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

Feststellung des Beginns des Trinkwassernotstands

im Gemeindegebiet der Gemeinde Eichenzell mit Ausnahme des Weilers Melters

Aufgrund des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Gemeinde Eichenzell vom 03. Juli 2025 wird folgende Feststellung getroffen:

1. Feststellung des Trinkwassernotstands

Aufgrund der bestehenden Gefährdung der Versorgung mit Trinkwasser wird für das Gemeindegebiet der Gemeinde Eichenzell mit Wirkung zum

14. August 2026 um 14:00 Uhr

der Trinkwassernotstand festgestellt.

Der räumliche Geltungsbereich des Trinkwassernotstands umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Eichenzell mit Ausnahme des Weilers Melters.

Für den Weiler Melters wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Trinkwassernotstand im Sinne des § 1 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung festgestellt.

2. Rechtsfolgen

Während des festgestellten Trinkwassernotstands gelten für den unter Ziffer 1 genannten räumlichen Geltungsbereich die Ge- und Verbote des § 2 der Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Gemeinde Eichenzell.

Insbesondere ist es verboten, Wasser aus dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz für die in § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung genannten Zwecke zu entnehmen und zu verwenden.

Dies betrifft insbesondere:

  1.  die Bewässerung von Rasenflächen,

  2. die Bewässerung öffentlicher, betrieblicher und privater Grünanlagen, soweit keine nach der Verordnung zulässige Abwehrbewässerung vorliegt,

  3. die Bewässerung von Gärten und Kleingärten, soweit keine nach der Verordnung

  4. zulässige Abwehrbewässerung vorliegt,

  5. das Be- und Nachfüllen von Zisternen, soweit dies nicht nach der Verordnung zulässig ist,

  6. den Betrieb von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 nicht erfüllt sind,

  7. das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von privaten und betrieblichen Schwimmbecken, Wasserbecken, künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen, soweit keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 vorliegt,

  8. die Bewässerung und Befeuchtung von Sportanlagen entgegen den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 7,

  9. das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen, soweit dies nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 zulässig ist,

  10. den Betrieb von Fahrzeugwaschanlagen entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 9,

  11. das Waschen privater Pkw außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen,

  12. das Waschen betrieblich eingesetzter Fahrzeuge, soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen zwingend geboten ist,

  13. bestimmte Kühlvorgänge mit Wasser aus dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz sowie

  14. die Beregnung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen und die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, soweit keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorliegt.

Im Übrigen ist Wasser während des Trinkwassernotstands sparsam zu verwenden. Soweit möglich, soll auf Wasser zurückgegriffen werden, das nicht aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz stammt.

Die in § 2 der Gefahrenabwehrverordnung geregelten Ausnahmen und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen bleiben unberührt.

3. Befreiungen

Gemäß § 3 der Gefahrenabwehrverordnung kann der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer dringender Umstände von den Verboten der Gefahrenabwehrverordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen.

4. Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die während des Trinkwassernotstands geltenden Ge- und Verbote können gemäß § 4 der Gefahrenabwehrverordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 4 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung in Verbindung mit § 77 Abs. 2 HSOG und § 17 OWiG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.

5. Dauer des Trinkwassernotstands

Der Trinkwassernotstand gilt bis zu seiner Aufhebung.

Das Ende des Trinkwassernotstands wird gemäß § 1 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung durch den Gemeindevorstand oder den Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde festgestellt und entsprechend öffentlich bekannt gemacht.

6. Öffentliche Bekanntmachung

Diese Feststellung wird gemäß § 1 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung in Verbindung mit § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Eichenzell öffentlich bekannt gemacht.

Die Bevölkerung wird aufgefordert, während des Trinkwassernotstands den Verbrauch von Trinkwasser auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und die Vorgaben der Gefahrenabwehrverordnung zu beachten.

Eichenzell, den 14. August 2026

Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde

Johannes Rothmund
Bürgermeister