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31.08.2026

Ende des Trinkwassernotstands - Aufhebung der Gefahrenabwehrverordnung

Update: Montag, 31.08.2026

Gemeinde Eichenzell
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

Die am 14.08.2026 erfolgte Feststellung des Beginns des Trinkwassernotstands im Gemeindegebiet der Gemeinde Eichenzell, mit Ausnahme des Weilers Melters, wird gem. § 1 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung mit Wirkung zum 01.09.2026, 00:00 Uhr, aufgehoben.

Eichenzell, den 31.08.2026

Johannes Rothmund

Bürgermeister

Herzlichen Dank an alle Eichenzeller Bürgerinnen und Bürger

Bürgermeister Johannes Rothmund dankt den Eichenzeller Bürgerinnen und Bürgern ausdrücklich für ihre Disziplin und ihr Verständnis während des Wassernotstands: „Mir ist bewusst, dass die Gefahrenabwehrverordnung für viele Bürgerinnen und Bürger mit erheblichen Einschränkungen verbunden war. Umso mehr möchte ich mich bei allen bedanken, die sich an die Vorgaben gehalten und damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung unserer Wasserversorgung geleistet haben. Dass wir die Einschränkungen nun aufheben können, ist eine gute Nachricht für ganz Eichenzell. Gleichzeitig sollten wir die Erfahrungen der vergangenen Wochen im Blick behalten und auch künftig sorgsam mit unserem Wasser umgehen.“

Gute Nachrichten für die Gemeinde Eichenzell: Der Trinkwassernotstand ist aufgehoben.

31.08.2026 - Die Versorgungslage hat sich in den vergangenen Tagen deutlich verbessert. Der Wasserverbrauch ist zurückgegangen, sodass der Gemeindevorstand die Gefahrenabwehrverordnung und damit die bislang geltenden Einschränkungen des Wasserverbrauchs mit Wirkung zum 01.09.2026, 00:00 Uhr, außer Kraft gesetzt hat. „Die Wasserverbräuche sind in den vergangenen Tagen aufgrund der Notstandsfeststellung und der deutlich kühleren Temperaturen zurückgegangen. Auch wenn die nach wie vor niedrigen Grundwasserstände und die geringe Ergiebigkeit der Quellen weiterhin zur Vorsicht mahnen, hat sich die Situation durch den geringeren Verbrauch verbessert“, berichten die Geschäftsführer der RhönEnergie-Gruppe, Martin Heun und Dr. Arnt Meyer. Angesichts der aktuellen Wetterlage erwarten sie in den kommenden Tagen eine weitere Entspannung der Situation. Auf Grundlage dieser Einschätzung kommt der Gemeindevorstand der Gemeinde Eichenzell zu dem Schluss, dass eine Aufrechterhaltung der bislang geltenden Einschränkungen nicht mehr erforderlich ist. Die Gefahrenabwehrverordnung ist daher mit Wirkung zum 01.09.2026, 00:00 Uhr, außer Kraft getreten. Damit entfallen die darin festgelegten Einschränkungen des Wasserverbrauchs. Trotz der erfreulichen Entwicklung bitten die Gemeinde Eichenzell und die RhönEnergie die Bürgerinnen und Bürger weiterhin um einen verantwortungsvollen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser. Die vergangenen Wochen haben eindrücklich gezeigt, wie schnell sich die Situation bei anhaltender Trockenheit und hohen Temperaturen zuspitzen kann.

Hier die offizielle Pressemitteilung der RhönEnergie Fulda GmbH: Wassernotstand in Fulda, Petersberg, Eichenzell und Ebersburg aufgehoben

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update: Montag, 24.08.2026, 9:30 Uhr

Wir müssen weiter Wasser sparen

Gefahrenabwehrverordnung bleibt weiterhin in Kraft

Die Gemeinde Eichenzell hat am Montagmorgen, 24.08.2026, eine aktuelle Mitteilung der RhönEnergie Fulda GmbH erhalten. Darin wird bestätigt, dass die Versorgungslage mit Trinkwasser nach wie vor sehr angespannt ist. Die durch die Feststellung des Trinkwassernotstandes in Kraft getretene Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde Eichenzell, die Haushalte und Unternehmen zum konsequenten Wassersparen anhält, bleibt deshalb weiterhin in Kraft.

„Die Regenfälle der vergangenen Tage haben die Lage nur geringfügig entspannt. Wir müssen weiterhin konsequent Wasser sparen“, erklärt Bürgermeister Johannes Rothmund.

Die Pumpen der RhönEnergie, die Grundwasser fördern, laufen nach wie vor nahezu rund um die Uhr. Die Grundwasservorräte sind stark beansprucht, die Pegelstände weiterhin sehr niedrig. Die vielen trockenen Monate und die heißen Wochen haben deutliche Spuren hinterlassen. Die RhönEnergie geht deshalb weiterhin von einer sehr angespannten Grundwassersituation aus. Ein Brunnen in der Fulda-Aue ist sogar vorübergehend trockengefallen.

Auch die Regenfälle der vergangenen Tage konnten daran bislang nur wenig ändern. Ähnlich angespannt ist die Situation bei den Quellen: Auch hier liegen die Schüttungen weiterhin auf niedrigem Niveau.

Der von der Stadt Fulda sowie den Gemeinden Petersberg, Eichenzell und Ebersburg ausgerufene Wassernotstand und die Sparanstrengungen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Betriebe zeigen erste Wirkung. Gegenüber der Vorwoche konnte der Wasserverbrauch um rund fünf Prozent reduziert werden. Das ist ein gutes Zeichen, reicht jedoch noch nicht aus. Hinzu kommt, dass in dieser Woche viele Unternehmen nach der Sommerpause ihre Produktion und damit auch ihren Wasserverbrauch wieder hochfahren.

Deshalb appellieren wir weiterhin mit Nachdruck an alle Bürgerinnen und Bürger sowie an die Unternehmen:

Bitte lassen Sie bei Ihren Sparanstrengungen nicht nach!

An die privaten Haushalte

Bitte verzichten Sie insbesondere auf die Bewässerung von Gärten und verbrauchen Sie auch im Haushalt so wenig Wasser wie möglich.

An die Unternehmen

Bitte prüfen Sie, an welchen Stellen in Ihren betrieblichen Abläufen auf den Einsatz von Wasser verzichtet oder der Verbrauch reduziert werden kann.

Jeder eingesparte Liter hilft, die derzeit angespannte Situation zu bewältigen.

Wir informieren Sie an dieser Stelle und über unsere Social-Media-Kanäle, sobald sich die Versorgungslage nachhaltig entspannt und die Gefahrenabwehrverordnung aufgehoben werden kann.

Eichenzell, 24.08.2026

Johannes Rothmund

Bürgermeister

Gemeinde Eichenzell
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde

Freitag, 14.08.2026, 14:00 Uhr

Feststellung des Beginns des Trinkwassernotstands

im Gemeindegebiet der Gemeinde Eichenzell mit Ausnahme des Weilers Melters

Aufgrund des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Gemeinde Eichenzell vom 03. Juli 2025 wird folgende Feststellung getroffen:

1. Feststellung des Trinkwassernotstands

Aufgrund der bestehenden Gefährdung der Versorgung mit Trinkwasser wird für das Gemeindegebiet der Gemeinde Eichenzell mit Wirkung zum

14. August 2026 um 14:00 Uhr

der Trinkwassernotstand festgestellt.

Der räumliche Geltungsbereich des Trinkwassernotstands umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Eichenzell mit Ausnahme des Weilers Melters.

Für den Weiler Melters wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Trinkwassernotstand im Sinne des § 1 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung festgestellt.

2. Rechtsfolgen

Während des festgestellten Trinkwassernotstands gelten für den unter Ziffer 1 genannten räumlichen Geltungsbereich die Ge- und Verbote des § 2 der Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Gemeinde Eichenzell.

Insbesondere ist es verboten, Wasser aus dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz für die in § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung genannten Zwecke zu entnehmen und zu verwenden.

Dies betrifft insbesondere:

  1.  die Bewässerung von Rasenflächen,

  2. die Bewässerung öffentlicher, betrieblicher und privater Grünanlagen, soweit keine nach der Verordnung zulässige Abwehrbewässerung vorliegt,

  3. die Bewässerung von Gärten und Kleingärten, soweit keine nach der Verordnung

  4. zulässige Abwehrbewässerung vorliegt,

  5. das Be- und Nachfüllen von Zisternen, soweit dies nicht nach der Verordnung zulässig ist,

  6. den Betrieb von Springbrunnen, Laufbrunnen und Wasserspielanlagen, soweit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 nicht erfüllt sind,

  7. das erstmalige Befüllen sowie das Nachfüllen von privaten und betrieblichen Schwimmbecken, Wasserbecken, künstlichen Teichen und ähnlichen Einrichtungen, soweit keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 vorliegt,

  8. die Bewässerung und Befeuchtung von Sportanlagen entgegen den Vorgaben des § 2 Abs. 2 Nr. 7,

  9. das Abspritzen von Terrassen, Wänden, Hof- und Wegflächen sowie von Anlagen, soweit dies nicht nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 zulässig ist,

  10. den Betrieb von Fahrzeugwaschanlagen entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 9,

  11. das Waschen privater Pkw außerhalb von Fahrzeugwaschanlagen,

  12. das Waschen betrieblich eingesetzter Fahrzeuge, soweit dies nicht aus betrieblichen Gründen zwingend geboten ist,

  13. bestimmte Kühlvorgänge mit Wasser aus dem öffentlichen Trinkwasserversorgungsnetz sowie

  14. die Beregnung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen und die Beregnung im Erwerbsgartenbau in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, soweit keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 vorliegt.

Im Übrigen ist Wasser während des Trinkwassernotstands sparsam zu verwenden. Soweit möglich, soll auf Wasser zurückgegriffen werden, das nicht aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz stammt.

Die in § 2 der Gefahrenabwehrverordnung geregelten Ausnahmen und besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen bleiben unberührt.

3. Befreiungen

Gemäß § 3 der Gefahrenabwehrverordnung kann der Gemeindevorstand oder der Bürgermeister bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer dringender Umstände von den Verboten der Gefahrenabwehrverordnung allgemein oder im Einzelfall Befreiungen erteilen.

4. Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die während des Trinkwassernotstands geltenden Ge- und Verbote können gemäß § 4 der Gefahrenabwehrverordnung als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 4 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung in Verbindung mit § 77 Abs. 2 HSOG und § 17 OWiG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.

5. Dauer des Trinkwassernotstands

Der Trinkwassernotstand gilt bis zu seiner Aufhebung.

Das Ende des Trinkwassernotstands wird gemäß § 1 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung durch den Gemeindevorstand oder den Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde festgestellt und entsprechend öffentlich bekannt gemacht.

6. Öffentliche Bekanntmachung

Diese Feststellung wird gemäß § 1 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung in Verbindung mit § 6 der Hauptsatzung der Gemeinde Eichenzell öffentlich bekannt gemacht.

Die Bevölkerung wird aufgefordert, während des Trinkwassernotstands den Verbrauch von Trinkwasser auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und die Vorgaben der Gefahrenabwehrverordnung zu beachten.

Eichenzell, den 14. August 2026

Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde

Johannes Rothmund
Bürgermeister