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Hessisches Gaststättengesetz (HGastG)
Gesetzesänderung zum § 6 HGastG
Ab dem 23. Dezember 2025 entfällt im Hessischen Gaststättenrecht durch das Erste Bürokratieabbaugesetz die Anzeigenpflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.
Das bedeutet:
Wenn ein Verein im Rahmen eines Festes oder einer Veranstaltung vorübergehend Speisen oder Getränke anbietet, ist hierfür keine gaststättenrechtliche Anzeige mehr erforderlich, sofern der Verein nicht-gewinnorientiert tätig ist.
Weiterhin sind die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) nach wie vor einzuhalten.
Die Erteilung einer Genehmigung zur Sperrung einer Straße/eines Platzes wegen eines Festes oder einer Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum bleibt hiervon unberührt und ist weiterhin zu beantragen.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen das Ordnungsamt (ordnungsamt@eichenzell.de) zur Verfügung.
Für alle weiteren Veranstalter gilt weiterhin:
Wer aus besonderen Anlass heraus Getränke und zubereitete Speisen verkaufen will, unterliegt einer Anzeigepflicht nach § 6 HGastG.
Die Anzeige ist nach § 6 des Gesetzes spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Gemeinde Eichenzell-Ordnungsamt einzureichen. Dabei sind anzugeben:
1) Name und Adresse des Veranstalters
2) Ort und Zeitraum der Veranstaltung
3) Getränke und Speisen, die verabreicht werden sollen
4) Voraussichtliche Anzahl der Besucher
Das entsprechende Formular (2 Seiten) kann über unten angeführte Links heruntergeladen werden.
Die Anzeigen werden nach Prüfung an das Landratsamt Fulda – Fachbereiche: Lebensmittelüberwachung und Gewerbeprüfdienst sowie die Polizei in Fulda und das Finanzamt in Fulda weitergeleitet.
Gemäß §§ 2 und 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landentwicklung vom 19.12.2012 (Gebührennummer 2244) werden für die Entgegennahme Ihrer Anzeige Gebühren in Höhe von 25,00 EUR festgesetzt.
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Sperrzeitverkürzung, die zusätzlich zu den Antragsformularen unten bereit stehen. Die Regelungen zur Sperrzeitverkürzung gelten auch weiterhin für alle Veranstalter - auch Vereine, die von gaststättenrechtlichen Anzeigepflicht ausgenommen sind.