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Märkte und Messen im Sinne der GewO

Antrag auf Marktfestsetzung

Märkte und Messen nach Titel IV GewO

Messen, Märkte und Ausstellungen werden nur festgesetzt, wenn sie die in der GewO festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Diese sind je nach Art der Veranstaltung unterschiedlich. Es muss jeweils eine "Vielzahl von gewerblichen Anbietern" (das heißt mindestens zwölf!) vertreten sein. Der zeitliche Mindestabstand von Messen, Märkten und Ausstellungen je Gemeinde beträgt einen Monat.

Auf Spezialmärkten wie etwa einem Weihnachtsmarkt dürfen auch nur solche Waren feilgeboten werden, die einen direkten Bezug zum Thema herstellen.

Bei Veranstaltungen, die auf einen Feiertag fallen, müssen die gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Feiertagsgesetzes (HFeiertagsG) beachtet werden.

Die Festsetzung wird durch einen Bescheid erteilt. Nur dann ist der Veranstalter und die Aussteller von einigen gesetzlichen Beschränkungen, wie zum Beispiel Ladenschlussgesetz, Arbeitszeitgesetz und Gewerbeanzeige, befreit. Auf solch festgesetzten Veranstaltungen werden Waren feilgeboten, das heißt an Ort und Stelle zur Übergabe an Kunden bereitgestellt.

Die Möglichkeit einer Festsetzung besteht nur für Märkte mit gewerblichen Anbietern, nicht jedoch für reine Privatveranstaltungen. Der Veranstalter eines Marktes mit gewerblichen Teilnehmern ist jedoch nicht verpflichtet, die Veranstaltung nach § 69 GewO festsetzen zu lassen. Ohne Festsetzung (z. B. wenn kein Festsetzungsantrag gestellt wurde oder wenn die Festsetzungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden) handelt es sich jedoch um einen privaten Markt, entsprechende Privilegien für festgesetzte Märkte entfallen somit auch.

Zur Antragstellung einer solchen Veranstaltung kann das beigefügte Formular genutzt werden.


Ansprechpartner/innen:

Thomas Gernhardt

Leiter Ordnungsamt

Telefon: 06659 / 979-87

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